Vereinsstatuten
Statuten
vom 21. Februar 1997
(mit Änderungen vom 14. März 2003 & 28. Oktober 2022)
Inhaltsverzeichnis:
I. Name und Sitz
II. Zweck des Teams
III. Bestand des Teams
IV. Organisation und Leitung
V. Finanzen
VI. Archiv
VII. Übergans- und Schlussbestimmungen
1) Änderung bzx. Ergänzung gemäss Generalversammlungsbeschluss vom 14. März 2003
Statuten Velo+Bike-Team-Seetal, Seon
I. Name und Sitz
Art. 1
Ab der Generalversammlung vom 21.2.97 des Velo-Club 5703 Seon besteht neu der Name
Velo+Bike-Team-Seetal 5703 Seon
Verein gemäß Art.60ff des Schweiz. Zivilgesetzbuches.
Rechtsdomizil des Velo+Bike-Teams ist die Gemeinde Seon.
II. Zweck des Teams
Art. 2
Er will der Gesundheit und dem allgemeinen Volkswohl dienen sowie die Kameradschaft fördern.
Diverse Veranstaltungen organisieren.
Aktive Jugendförderung im Sport betreiben.
Seinen Mitgliedern die Möglichkeit geben, sich aktiv an Sportveranstaltungen zu beteiligen.
Dopingverbot, Ethik und Sanktionen
a. Der „Verein Velo+Bike-Team-Seetal“ und seine Mitglieder unterstehen dem Doping-Statut von Swiss Olympic (nachfolgend „Doping-Statut“) und den weiteren präzisierenden Dokumenten sowie den Dopingbestimmungen der UCI. Als Doping gilt jede Verletzung der Art. 2.1 ff. des Doping-Statuts.
b. Der „Verein Velo+Bike-Team-Seetal“ unterstellt sich dem Ethik-Statut des Schweizer Sports. Das Ethik-Statut ist für unsere Funktionäre und Mitglieder sowie für Athleten, Coaches, Betreuer und Ärzte verbindlich. c. Mutmassliche Verstösse gegen das Doping-Statut oder das Ethik-Statut werden von Swiss Sport Integrity untersucht. Die Disziplinarkammer des Schweizer Sports (nachfolgend: Disziplinarkammer) ist für die Beurteilung und Sanktionierung von festgestellten Verstössen gegen das Doping-Statut und das Ethik-Statut zuständig. Die Disziplinarkammer wendet ihre Verfahrensvorschriften an und spricht die im Doping-Statut bzw. im Reglement des allenfalls zuständigen Internationalen Verbandes oder die im Ethik-Statut festgelegten Sanktionen aus. Entscheide der Disziplinarkammer können unter Ausschluss der staatlichen Gerichte innert 21 Tagen ab Erhalt des begründeten Entscheids beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) in Lausanne angefochten werden.
2) Änderung bzx. Ergänzung gemäss Herbstversammlung vom 28 Oktober 2022
Art. 3
Das Team ist politisch und konfessionell neutral. Das Team ist dem Swiss Cycling Verband
angeschlossen.
III. Bestand des Teams
Art. 4
1) Das Velo+Bike-Team-Seetal umfasst folgende Mitgliederkategorien
a) Aktivmitglieder mit Lizenz ab 19. Altersjahr
b) Aktivmitglieder ohne Lizenz ab 19. Altersjahr
c) JuniorenInnen (mit Stimmrecht) ab 17. Altersjahr
d) Jungradler (ohne Stimmrecht) ab 5. Altersjahr
e) Ehrenmitglieder
f) Passivmitglieder
Art. 5
Ein- oder Austritte sind schriftlich an den Vorstand einzureichen. Die Generalversammlung kann
ein Mitglied aus dem Team ausschliessen, wenn die Pflichten gemäss Art.6 nicht mehr befolgt
werden, oder sich jemand dem Team gegenüber rechtswidrig verhält.
Art. 6
Die Aktivmitgliedschaft verpflichtet zur Mithilfe und eventueller Teilnahme bei Veranstaltungen und
Versammlungen des Teams sowie zur Beitragszahlung.
1) Änderung bzx. Ergänzung gemäss Generalversammlungsbeschluss vom 14. März 2003
Art. 7
Ehrenmitglied kann werden, wer sich im besonderen stark für das Team eingesetzt und verdient
gemacht hat.
Vorschläge sind dem Vorstand rechtzeitig vor der Generalversammlung schriftlich und begründet
einzureichen. Die Ernennung wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung
vorgenommen.
Art. 8
Passivmitglieder rekrutieren sich aus Freunden und Gönnern des Clubs, welche gewillt sind das
Team moralisch und finanziell zu unterstützen.
IV. Organisation und Leitung
Art. 9
Die Organe des Teams sind:
1. Die Generalversammlung
2. Die Team-Versammlung
3. Der Vorstand
4. Die Revisoren
Art. 10
Als Vereinsjahr gilt die Zeitspanne zwischen zwei ordentlichen Generalversammlungen, welche bis
Ende März stattzufinden haben. Rechnungsjahr gleich Kalenderjahr.
1) Anhang:
An die Versammlungen werden alle Vereinsmitglieder ab dem Juniorenalter eingeladen.
Jungradler werden über den Vorstand oder die Juniorenabteilung informiert.
Art. 11
Die Generalversammlung behandelt ordentlicherweise folgende Geschäfte: (Traktandenliste)
1. Begrüssung
2. Feststellung der Präsenz
3. Protokoll der letzten GV
4. Aufnahme neuer Mitglieder
5. Jahresbericht des Präsidenten und der sportl. Leiter
6. Finanzen: Jahresrechnung / Revisorenbericht / Budget
7. Wahl des Vorstandes und des Präsidenten
8. Wahl der Rechnungsrevisoren
9. Festlegung der Beiträge
10. Festlegung der Kompetenzsumme Vorstand
11. Jahresprogramm
12. Anträge
13. Ehrungen
14. Verschiedenes
Art. 12
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand einberufen werden. Verlangt ein
Drittel der stimmberechtigten Mitglieder eine ausserordentliche Generalversammlung, so hat der
Vorstand diesem Begehren zu entsprechen.
1) Änderung bzx. Ergänzung gemäss Generalversammlungsbeschluss vom 14. März 2003
Art. 13
Bei allen Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr über vorliegende Geschäfte. Bei Wahlen
im zweiten Wahlgang das relative Mehr der Anwesenden. Bei unentschiedenem Ausgang in
Sachgeschäften kann der Präsident den Stichentscheid geben.
Art. 14
Beschlüsse und Wahlen erfolgen in offener Abstimmung. Eine geheime Abstimmung muss
erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt, oder bei einer Wahl
pro Sitz mehrere Kandidaten vorgeschlagen werden.
Art 15
Die Revisoren werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, wenn kein Rücktritt vorliegt.
V. Vorstand
Art 16
1) Die allgemeine Leitung ist einem aus 5-8 Mitgliedern bestehendem Vorstand übertragen. Der
Präsident hat Stichentscheid.
Es sind folgende Chargen zu besetzen:
1. Präsident
2. Vizepräsident
3. Aktuar
4. Kassier
5. Sportlichen-Leiter 1
6. Sportlichen-Leiter 2
7. Materialverwalter
8. Juniorenobmann
Art. 17
Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und ist wieder wählbar, wenn kein
Rücktritt vorliegt. Präsident, Aktuar, ein sportlichen Leiter und ein Revisor werden in den geraden,
der Rest des Vorstandes in den ungeraden Jahren gewählt.
Art. 18
Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so erfolgt an der nächsten Team-Versammlung
die Nachwahl für die restliche Amtsdauer.
Art. 19
Der Vorstand vertritt das Team nach Außen. Der Präsident oder Vizepräsident zeichnet mit einem
weiteren Vorstandsmitglied zu zweien rechtsverbindlich.
Art. 20
Der Vorstand hat im Besonderen folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
a) Handhabung der Statuten und Reglemente
b) Vorberatung von Vorlagen
1) Änderung bzx. Ergänzung gemäss Generalversammlungsbeschluss vom 14. März 2003
c) Einberufung und Leitung der Versammlungen sowie die Bekanntgabe der Geschäftsordnung
d) Vollziehung von Beschlüssen, welche von der Team-Versammlung genehmigt wurden
e) Verwaltung der Vereinskasse
f) Verkehr mit Behörden und Presse
g) Erstellen der Mitgliederlisten und des Vorstandsverzeichnis
Dringende Geschäfte sind bei einer Vorstandssitzung zu bearbeiten und wenn nötig einer Team-
Versammlung zu unterbreiten.
Art. 21
Die Revisoren prüfen die Kasse sowie die Rechnung des Teams und erstatten Bericht zuhanden
der Generalversammlung.
VI. Finanzen
Art. 22
Die Einnahmen des Teams bestehen aus den Jahresbeiträgen und eventuellen Gewinnen von
Veranstaltungen.
Die Mitgliederbeiträge und die Beiträge der Passivmitglieder werden jährlich eingezogen.
Art. 23
Die Einnahmen werden verwendet:
a) Zur Bestreitung der Verwaltungskosten
b) Zur Unterstützung der Wettkämpfer an Sportveranstaltungen
c) Zur Organisation von Veranstaltungen
d) Zur Bestreitung der im Budget vorgesehenen Ausgaben
Art. 24
Das Kapitalvermögen ist mündelsicher anzulegen.
Art. 25
Das Velo+Bike-Team-Seetal Seon haftet mit seinem ganzen Vermögen. Eine persönliche
Haftbarkeit der Mitglieder und des Vorstandes ist ausgeschlossen.
VII. Archiv
Art. 26
Sämtliche Vereinsakten: Protokolle, Berichte, Fotos, Korrespondenzen, Vereinsrechnungen usw.
werden im Vereinsarchiv aufbewahrt.
1) Änderung bzx. Ergänzung gemäss Generalversammlungsbeschluss vom 14. März 2003
1) Änderung bzx. Ergänzung gemäss Generalversammlungsbeschluss vom 14. März 2003
VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 27
Die Auflösung des Teams kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen
Generalversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen
werden.
Das vorhandene Vereinsvermögen ist dem Gemeinderat Seon in Verwahrung zu geben, bis zur
Neugründung eines Teams mit gleichem Zweck und Ziel.
Art. 28
Diese Statuten sind an der Generalversammlung vom 21.2.1997 und die Änderungen an der
Generalversammlung vom 14.3.2003 genehmigt worden und treten ab sofort in Kraft.
Für das Velo+Bike-Team-Seetal,Seon
Seon 3. August 2003
Der Präsident: Schmid Urs
Der Aktuar: Andreas Ramseier
1) Änderung bzx. Ergänzung gemäss Generalversammlungsbeschluss vom 14. März 2003
2) Änderung bzx. Ergänzung gemäss Herbstversammlung vom 28 Oktober 2022